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Neues Jahr, neue GEG-Regelungen – was Hauseigentümer ab 2024 beachten müssen

Nach monatelanger Diskussion hat die Ampel-Regierung im September 2023 eine Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) verabschiedet. Ziel der umgangssprachlich Heizungsgesetz genannten Regelungen ist es, für mehr Klimaschutz im Gebäudebereich zu sorgen. Besonders im Fokus liegt dabei der Einbau von klimafreundlichen Heizungen. Ab dem 01. Januar 2024 ist beim Einbau neuer Heizungen der Umstieg auf erneuerbare Energien verpflichtend, um CO2 zu sparen. Die neuen Regelungen sollen zunächst für Neubauten greifen, doch sorgt das Gesetz bei Immobilieneigentümern weiterhin für Unsicherheit, da neue Heiztechnik mit hohen Kosten verbunden ist.

Was gilt ab dem 01. Januar 2024?

Immobilienbesitzer sind durch die GEG-Novelle dazu verpflichtet, bei neu installierten Heizungen darauf zu achten, dass diese zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Diese Regelung gilt sowohl für Wohn- als auch für Nichtwohngebäude. Dabei gelten Sonderregelungen für Bauten außerhalb von Neubaugebieten, da erst eine kommunale Wärmeplanung erstellt werden soll: In Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern ist der Stichtag dafür der 30. Juni 2026. In kleineren Städten ist dieser am 30. Juni 2028. Ab dann sind klimafreundliche Heizanlagen Pflicht. Sofern es bereits eine kommunale Wärmeplanung gibt, können auch frühere Fristen greifen. Es ist daher ratsam, sich diesbezüglich bei der eigenen Kommune zu informieren.

Bereits verbaute Heizungen, die die 65 Prozent-Marke von erneuerbaren Energien nicht erfüllen, dürfen weiterbetrieben werden. Auch die Reparatur ist erlaubt. Sofern keine Reparatur möglich ist oder die Heizung eine Betriebszeit von 30 Jahren erreicht hat, gelten pragmatische Übergangslösungen und mehrjährige Übergangsfristen.

Dürfen noch Gas- oder Ölheizungen eingebaut werden?

Grundsätzlich dürfen außerhalb von Neubaugebieten ab 2024 weiterhin Gas- und Ölheizungen eingebaut werden. Allerdings müssen zusätzliche Bedingungen erfüllt werden. Sollten sich Hausbesitzer entscheiden ab dem kommenden Jahr eine Gas- oder Ölheizung neu zu installieren, muss eine verpflichtende Beratung durchlaufen werden. Dort wird dann auf die möglichen finanziellen Konsequenzen hingewiesen, die aufgrund der steigenden CO2-Bepreisung entstehen können.

Gasheizungen, die auf Wasserstoff-Betankung umgerüstet werden können, dürfen installiert werden, solange keine kommunale Wärmeplanung vorliegt. Sollte die kommunale Wärmeplanung kein Wasserstoffnetz vorsehen, gelten schrittweise Anforderungen zur Beimischung von klimaneutralen Gasen:

  • Ab 2029 ein Anteil von 15 Prozent
  • Ab 2035 ein Anteil von 30 Prozent
  • Ab 2040 ein Anteil von 60 Prozent

Welche Alternativen gibt es zu Gas- und Ölheizungen?

Zu den bisher üblichen Öl- und Gasheizungen gibt es eine Vielzahl an Alternativen, die die Anforderungen des Heizungsgesetzes erfüllen. Dazu gehören unter anderem:

  • Fernwärme
  • Elektrische Wärmepumpen
  • Heizen per Stromdirektheizung
  • Kombination aus Erneuerbaren-Heizung und Gas- oder Ölkessel
  • Solarthermie
  • „H2-Ready“-Gasheizung
  • Biomasseheizung

Für Bestandsgebäude stehen darüber hinaus auch folgende Heizsysteme zur Auswahl:

  • Hackschnitzelheizung
  • Scheitholz-Holzvergaserkessel
  • Kamin-Kachelofen
  • Pelletheizung

Gibt es eine Förderung?

Wer ab 2024 eine klimafreundliche Heizung einbaut, erhält eine Grundförderung von 30 Prozent der Kosten. Wird bis einschließlich 2028 eine alte, fossile Heizung ausgetauscht, kommt zusätzlich ein Geschwindigkeitsbonus von 20 Prozent dazu. Haushalte mit einem jährlich zu versteuernden Einkommen von bis zu 40.000 Euro erhalten einen Bonus von 30 Prozent. Unter dem Strich können allerdings nur bis zu 70 Prozent der Kosten für die neue Heizung gefördert werden.

Können Kosten für eine neue Heizungsanlage auf Mieter umgelegt werden?

Vermieter dürfen künftig bis zu zehn Prozent der Kosten auf ihre Mieter umlegen, wenn sie in eine neue Heizungsanlage investieren, bzw. diese modernisieren. Allerdings ist diese Umlage gedeckelt, sodass die monatliche Kaltmiete pro Quadratmeter und Monat um maximal 50 Cent steigen darf. Zudem muss bei einer Förderung durch den Bund die Fördersumme von der gesamten Modernisierungssumme abgezogen werden, bevor die Kosten umgelegt werden.

Besteht akuter Handlungsbedarf für Immobilienbesitzer?

Vorerst besteht für Immobilienbesitzer ab dem 01. Januar 2024 keine unmittelbare Handlungspflicht, sofern die bereits eingebauten Heizungen noch reparierbar sind. In erster Linie müssen die Gemeinden Wärmepläne entwickeln. Verbraucherschützer empfehlen aber, sich frühzeitig mit einem möglichen Wechsel der Heizungsart auseinanderzusetzen. Sobald die Gemeinde ihre Wärmeplanung abgeschlossen hat, sollten Eigentümer die Thematik des Heizungstauschs angehen.

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Ab Januar 2024 tritt die Novelle der GEG inkraft. Beim Einbau von neuen Heizungen ist der Umstieg auf erneuerbare Energien verpflichtend.

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